Check FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN
Sonderausgaben
Ohne Höchstbetrag sind Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung sowie Steuerberatungskosten und bestimmte Renten absetzbar. Beim Kirchenbeitrag besteht ein jährlicher Höchstbetrag von € 600.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw. den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem pauschal mit € 800 bzw € 400 jährlich im Jahr der Auszahlung und den kommenden vier Kalenderjahren als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden.
Optimierungsmöglichkeiten (im Sinne von zeitlichen Verlagerungen) bestehen, weil sowohl für Sonderausgaben als auch für außergewöhnliche Belastungen[1] das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt.
Private Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten Seit 2017 werden im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Das funktioniert nur, wenn der Organisation Namen und Geburtsdatum korrekt mitgeteilt werden (Verwendungszweck). Dem Steuerpflichtigen steht es frei, der empfangenden Organisation die Übermittlung der Daten zu untersagen.
Spenden als Sonderausgaben
Absetzbar sind Spenden an
- Forschungs- und Lehreinrichtungen (diese sind im Gesetz aufgezählt),
- begünstigte Körperschaften für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern, zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen,
- behördlich genehmigte Tierheime sowie
- freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände absetzbar.
Die begünstigten Spendenempfänger werden auf der Website des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) veröffentlicht.
Solche Spenden sind mit 10% des Einkommens des laufenden Jahres begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.
Die Spenden werden bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt.
Ausgewählte außergewöhnliche Belastungen
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung:
Für Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes steht ein Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Der Pauschalbetrag beträgt € 110 pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, zB Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden.
Familienbonus Plus
Zur Unterstützung von Familien kann der Familienbonus iHv € 2.000 pro Kind und Jahr sowie – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Kindermehrbetrag beantragt werden. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes reduziert sich der Familienbonus auf € 700 pro Jahr. Da es sich beim Familienbonus um eine Steuerreduktion handelt, die nicht erstattungsfähig ist, wirkt sich der Bonus nicht aus, wenn keine Einkommensteuer anfällt. Eine Ausnahme gilt für gering verdienende Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher. Bei diesen kann ein Kindermehrbetrag vergütet werden. Da grundsätzlich beide Elternteile für den Familienbonus antragsberechtigt sind, ist es aus steuerlicher Sicht sinnvoll, wenn der besserverdienende Partner den Antrag stellt.
Der Familienbonus Plus kann vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Personalverrechnung berücksichtigt werden. Dennoch ist der Familienbonus Plus in der Jahreserklärung geltend zu machen.
Kapitaleinkünfte – Kursgewinnbesteuerung im Privatvermögen optimieren
Realisierte Wertsteigerungen werden mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Die Banken sind verpflichtet die KESt einzubehalten (Endbesteuerungswirkung). Nur wenn es sich um Altvermögen[2] handelt, erfolgt keine Besteuerung durch die Depotbank.
Verluste aus der Veräußerung können mit anderen Veräußerungsgewinnen und mit Einkünften aus Dividenden (zB Ausschüttung aus GmbH) verrechnet werden (nicht jedoch mit Zinsen aus Sparbüchern und Zuwendungen aus Privatstiftungen). Die verschiedenen Möglichkeiten des Verlustausgleiches werden von der depotführenden Bank im Inland automatisch berücksichtigt. Der Verlustausgleich erfolgt allerdings nicht bankübergreifend. Sollten mehrere Depots bei verschiedenen Banken bestehen, kann je nach Sachlage ein steueroptimaler Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung erzielt werden. Sollten obige Umstände auf Sie zutreffen, ist es ratsam zu überprüfen, ob durch eine Veranlagung der Kapitalerträge Steuervorteile erzielt werden können.
Wer noch bis Ende des Jahres Verluste aus Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren realisieren kann oder im Laufe des Jahres 2025 bereits realisiert hat, kann durch eine Gewinnausschüttung aus seiner GmbH die Kapitalertragsteuer durch einen Antrag in der Einkommensteuer und Verrechnung mit den realisierten Verlusten aus Aktien und festverzinslichen Wertpapieren zurückerhalten.
Im Betriebsvermögen[3] ist ein Verlustausgleich durch die depotführende Bank nicht vorgesehen. Nach wie vor sind im Betriebsvermögen Teilwertabschreibungen möglich. Nach einem im Gesetz näher geregelten Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann ein verbleibender negativer Überhang zu 55% mit anderen Einkünften ausgeglichen und auch vorgetragen werden.
Ende der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus 2018
Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher etc. aus dem Jahr 2018 endet mit 31.12.2025. Dies gilt nicht im Falle von anhängigen Verfahren und für Unterlagen iZm mit Grundstücken (Aufbewahrungspflicht 20 bzw. 22 Jahre). Um später nicht in Beweisnotstand zu geraten, sollten wichtige Unterlagen aufbewahrt werden (zB Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und -bescheide, Verträge, Bewertungsgutachten, Unterlagen, die in einem Rechtstreit als Beweismittel in Frage kommen könnten etc.).
[1] Als Altvermögen gelten Aktien und Investmentfondsanteile, die vor dem 1.1.2011 entgeltlich erworben wurden und sonstige Wertpapiere (Anleihen, Zertifikate, Derivate), die vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden.
[2] Als Altvermögen gelten Aktien und Investmentfondsanteile, die vor dem 1.1.2011 entgeltlich erworben wurden und sonstige Wertpapiere (Anleihen, Zertifikate, Derivate), die vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden.
[3] Außerhalb des Anwendungsbereichs des Körperschaftsteuergesetzes.
Stand 19. November 2025 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)