Check FÜR ALLE UNTERNEHMER
Wahl der richtigen Rechtsform bzw. Gewinnermittlungsart
Auch wenn man unter der maßgeblichen Umsatzgrenze von € 700.000 oder € 1.000.000 pro Jahr liegt und daher zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung berechtigt wäre, sollte stets im Einzelfall geprüft werden, welche Gewinnermittlungsart am besten geeignet ist. Der Vorteil der (freiwilligen) Bilanzierung liegt vor allem in der besseren Selbstinformation (Reporting).
Für die die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung spricht andererseits die Versteuerung erst nach Zufluss der Einnahmen sowie das Nichtbestehen der Verpflichtung zur Bestandsaufnahme. Auch bei Beendigung einer langjährigen Betätigung, zB bei Pensionierung, kann es zu einem beträchtlichen Steuervorteil bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern kommen, weil Übergangsgewinne (insbesondere offene Forderungen von Kunden) unter bestimmten Bedingungen nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert werden müssen.
Neben der Gewinnermittlungsart ist auch die Wahl der Rechtsform von wesentlicher Bedeutung. Eine Kapitalgesellschaft bietet zB gegenüber einem Einzelunternehmen den Vorteil der beschränkten Haftung, ebenso wenn Gewinne für Investitionen zur Verfügung stehen sollen und daher nicht entnommen werden sollen (vorläufige Vermeidung der Steuerbelastung der KESt iHv 27,5% in der 2. Ebene).
Die unterschiedliche Besteuerung einer Personengesellschaft (Transparenzprinzip) und einer Kapitalgesellschaft (Trennungsprinzip) sollte bei der Wahl berücksichtigt werden.
Abschreibungen beim Anlagevermögen
können steuerlich bereits mit einer Halbjahresabschreibung im Jahr 2025 vorgenommen werden, wenn die Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2025 erfolgt. Geringwertige Wirtschaftsgüter (seit 01.01.2023 € 1.000) können im Jahr der Anschaffung (= in der Regel Lieferung) abgeschrieben werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits durch ihre Existenz einer Abnutzung unterliegen (zB Gebäude), beginnt die Abschreibung bereits mit der Anschaffung bzw. Fertigstellung.
Für Anschaffungen kann wahlweise die degressive Abschreibung von bis zu 30% des (Rest-)Buchwertes gewählt werden. Im Unterschied zur linearen Abschreibung stellt die degressive Abschreibung nicht auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ab. Der einmal gewählte Prozentsatz kann nicht mehr abgeändert werden. Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung (des Restbuchwertes) ist möglich. Für Anschaffungen[1] ab dem 01.01.2025 ist bei Unternehmen, auf die nach Unternehmensgesetzbuch rechnungslegungspflichtig sind, die unternehmensrechtliche Abschreibung maßgeblich. Nach Unternehmensrecht soll die Abschreibung eines Wirtschafsgutes die tatsächliche Abnutzung widerspiegeln („Willkürverbot“). Des Weiteren ist die Abschreibung für art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden. Eine Reihe von Wirtschaftsgütern sind von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen, insbesondere Pkw, Gebäude, Firmenwerte etc.
Auf Gebäude können erhöhte Abschreibungssätze in den ersten beiden Abschreibungsjahren angesetzt werden (beschleunigte Gebäudeabschreibung). Bei Gebäuden im Betriebsvermögen beträgt der Abschreibungssatz im ersten Abschreibungsjahr höchstens das 3-fache (dzt 7,5%) und im zweiten Jahr höchstens das 2-fache (dzt 5%) des regulären Abschreibungssatzes (dzt 2,5%). Bei Gebäuden im Privatvermögen, die zur Erzielung von Einkünften (Vermietung und Verpachtung) verwendet werden bzw. bei Wohngebäuden im Betriebsvermögen beträgt der reguläre Abschreibungssatz gem § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG derzeit 1,5%. Im ersten Abschreibungsjahr erhöht sich daher der Abschreibungssatz auf 4,5% und im zweiten Jahr auf 3%. Die Halbjahresabschreibungsregelung kann nicht angewendet werden.
Die Absetzung für Abnutzung beträgt für nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellte Wohngebäude in den ersten drei Jahren das Dreifache des normalen Prozentsatzes (d.h. 4,5% statt 1,5%). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem (auf der OIB-Richtlinien basierenden) „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums entsprechen.
Gewinnfreibetrag
- Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage (= Gewinn) von € 33.000 15 %, für die nächsten € 145.000 13 %, für die nächsten € 175.000 7% und für die nächsten € 230.000 4,5 %. Insgesamt somit höchstens € 46.400 pro Veranlagungsjahr.
- Für Gewinne bis € 33.000 gibt es kein Investitionserfordernis (Grundfreibetrag, kann immer geltend gemacht werden)! Darüber hinaus (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag = ib GFB) sind Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter Voraussetzung.
- Für alle betrieblichen Einkunftsarten natürlicher Personen. Werden die Gewinne oder Betriebsausgaben pauschal ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag zu.
- Mitunternehmer (OG, KG): Während der Grundfreibetrag und die Höchstgrenze nach dem Gewinnverhältnis der einzelnen Gesellschafter aufgeteilt werden, basiert die für den ib. GFB erforderliche Investitionsdeckung auf der prozentuellen Vermögensbeteiligung der Mitunternehmer.
- Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter (ib GFB):
Begünstigtes Anlagevermögen sind neue abnutzbare körperliche Anlagegüter[2] mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren sowie alle Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 EStG, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb gewidmet werden. Je nach Gewinnsituation und den ohnehin schon getätigten Investitionen, kann die Anschaffung von Wertpapieren empfehlenswert sein. Die Investition muss aber noch im Jahr 2025 getätigt werden!
Investitionsfreibetrag
Voraussetzung für die Anwendung des IFB ist, dass steuerpflichtige betriebliche Einkünfte vorliegen und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Das bedeutet, dass neben Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch Körperschaften (zB GmbHs) den IFB nutzen können. Es handelt sich um eine rein steuerrechtliche Begünstigung, die in den unternehmensrechtlichen Jahresabschluss keinen Eingang findet.
Der IFB kann für Investitionen in neue abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von min. 4 Jahren, die in einer inländischen Betriebsstätte eingesetzt werden, im Jahr der Anschaffung genutzt werden. Im Falle von mehrjährigen Anschaffungs- bzw. Herstellvorgängen besteht ein Wahlrecht, den IFB bereits für aktivierte Teilanschaffungs- bzw. Teilherstellkosten zu nutzen.
Er beträgt grundsätzlich 10% (bzw. 15% im Bereich der Ökologisierung) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, max. € 100.000 (bzw. € 150.000) pro Betrieb und Wirtschaftsjahr. Die Bemessungsgrundlage für den IFB ist somit mit € 1 Mio begrenzt. Verluste, die durch den IFB entstehen oder erhöht werden, sind voll ausgleichs- und vortragsfähig.
Für Anschaffungen nach dem 01.11.2025 und bis zum 31.12.2026 wurde der IFB temporär erhöht auf 20% bzw. 22% im Bereich der Ökologisierung.
Grundsätzlich können der IFB und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nebeneinander genutzt werden, sofern der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zusteht (EU und Personengesellschaften). Die Kombination mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag hinsichtlich desselben Wirtschaftsgutes ist jedoch ausgeschlossen. In solchen Fällen empfiehlt sich ein Günstigkeitsvergleich.
Wirtschaftsgüter, für die das Steuerrecht spezielle Regelungen der Abschreibung vorsieht (Gebäude, Firmenwert, Pkws und Kombis mit CO²-Ausstoß), sind keine geeigneten Investitionen[3]. Der IFB kann auch gemeinsam mit einer Forschungsprämie und öffentlichen Förderungen genutzt werden. Im Falle von öffentlichen Förderungen wird jedoch in der Regel eine Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten erfolgen.
Wie beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist der IFB bei vorzeitigem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes vor Ablauf von 4 Jahren nachzuversteuern.
Der IFB bietet einen weiteren Investitionsanreiz. Für Kapitalgesellschaften wird die Geltendmachung in der Regel vorteilhaft sein. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist auf eine steueroptimale Umsetzung zu achten.
Spenden aus Betriebsvermögen
Spenden für bestimmte im Gesetz genannte Zwecke bzw. Institutionen gelten insoweit als Betriebsausgaben, als sie 10% des Gewinnes (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages) des laufenden Wirtschaftsjahres nicht übersteigen.
Die begünstigten Spendenempfänger werden auf der Website des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) veröffentlicht.
Energieabgabenvergütung
Voraussetzung für die Energieabgabenvergütung ist ein Unternehmen mit hohem Energieverbrauch. Die Belastung mit Energieabgaben muss über 0,5% des sog. Nettoproduktionswertes[4] liegen (diese 0,5% müssen auch höher als die EU-Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie sein). Der übersteigende Betrag wird auf Antrag vom Finanzamt pro Kalenderjahr refundiert (Selbstbehalt von € 400). Der erforderliche Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen und hat die Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Bis Ende dieses Jahres kann ein Antrag für das Kalenderjahr 2021 gestellt werden. Seit 2011 sind nur Produktionsbetriebe vergütungsberechtigt.
Forschungsförderung – Forschungsprämie
Die Forschungsprämie beträgt derzeit 14% der relevanten Forschungsaufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung. Die Prämie für die Auftragsforschung kann für Aufwendungen von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden und ist daher mit dem Betrag von € 140.000 gedeckelt.
Dem Antrag für eigenbetriebliche Forschung muss ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) beigelegt werden. Daneben besteht die Möglichkeit einer Forschungsbestätigung durch das Finanzamt und eines Feststellungsbescheides über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mit vorgängiger Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers.
Die Forschungsprämie ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen.
Der erforderliche Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen und hat die Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Bis Ende dieses Jahres kann ein Antrag für das Kalenderjahr 2021 gestellt werden.
GSVG-Befreiung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer (Jahresumsatz unter € 55.000, Einkünfte unter € 6.613,20) können eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beantragen. Für 2025 ist der Antrag bis 31. Dezember 2025 zu stellen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab Erreichen des 60. Lebensjahres, weiters Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Unabhängig davon kann der Antrag auch für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und/oder maximal für 48 Kalendermonate der Kindererziehung pro Kind (bei Mehrlingsgeburten maximal für die ersten 60 Kalendermonate) gestellt werden.
Registrierkasse – Jahresbeleg
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar des Folgejahres und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisch durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
[1] Für Anschaffungen bis zum 31.12.2022 war eine steuerliche degressive Abschreibung unabhängig von der unternehmensrechtlichen möglich.
[2] zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkws, EDV-Hardware, auch Investitionen in Gebäude und gebäudebezogene Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Mieters – nicht begünstigt sind Pkws, Kombis oder gebrauchte Anlagen.
[3] vgl § 8 EStG
[4] Inlandsumsätze einschließlich Eigenverbrauch abzüglich Umsätze, die an das Unternehmen erbracht werden.
Stand 19. November 2025 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)