EINKOMMENSTEUER│Liebhabereibeurteilung bei kleiner und großer Vermietung
Bereits ab 31.12.2023 wurden die Prognosezeiträume in der Liebhaberei-Verordnung um jeweils 5 Jahre verlängert. Mit der Wartung der Liebhabereirichtlinien im aktuellen Jahr wurden Details zur geänderten Rechtslage aufgenommen.
Die Verlängerung des Prognosezeitraums erfolgte aufgrund überproportional gestiegener Grundstückspreise, Bau- und Planungskosten sowie Fremdfinanzierungskosten. Eine Vermietung ist als Einkunftsquelle zu beurteilen, solange die Prognose (positiv) eingehalten wird bzw nur unvorhergesehen verfehlt wurde oder bis eine Änderung der Bewirtschaftung vorliegt.
Kann innerhalb des Prognosezeitraumes kumulativ kein positives Ergebnis erzielt werden oder kommt es zu einer Änderung der Bewirtschaftungsart, liegt keine Einkunftsquelle vor (=Liebhaberei). Das hat zur Folge, dass diese (negativen) Einkünfte aus einkommensteuerlicher Sicht nicht relevant sind und somit auch nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden dürfen.
Nachfolgend ist die große und kleine Vermietung mit den jeweiligen Prognosezeiträumen dargestellt:
| große Vermietung | kleine Vermietung | ||
| Vermietung von Zinshäusern (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale) | Vermietung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen | ||
| P r o g n o s e z e i t r ä u m e | |||
| Vermietung Beginn bis 31.12.2023 | Vermietung Beginn ab 01.01.2024 | Vermietung Beginn bis 31.12.2023 | Vermietung Beginn ab 01.01.2024 |
| 25 Jahre ab Vermietung, max 28 Jahre ab ersten Aufwendungen | 30 Jahre ab Vermietung, max 33 Jahre ab ersten Aufwendugnen | 20 Jahre ab Vermietung, max 23 Jahre ab ersten Aufwendungen | 25 Jahre ab Vermietung, max 28 Jahre ab ersten Aufwendungen |
Stand 19. November 2025 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)