EINKOMMENSTEUER│neue Trinkgeldpauschalen
Trinkgelder in ortsüblicher Höhe sind steuerfrei, wenn sie dem Arbeitnehmer freiwillig von dritter Seite zugehen.[1]
Im Sozialversicherungsrecht ist keine solche Befreiung vorgesehen. Grundsätzlich sind Trinkgelder sozialversicherungspflichtig. Um umständliche Verfahren zu vermeiden, wurden von Seiten der GKKs in bestimmten Bundesländern und für bestimmte Branchen Trinkgeldpauschalen mit Verordnung festgelegt[2]. Durch Neufassung des Gesetzestextes kann die ÖGK nach Anhörung der Interessenvertretungen zukünftig bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für bestimmte Branchen festlegen[3].
Die erste vereinheitlichte Trinkgeldpauschale betrifft das Gastgewerbe und die Hotellerie und wird ab 01.01.2026 gelten. In Vorarlberg betrug die Pauschale bisher € 39,24. Ab 01.01.2026 gelten folgende Pauschalsätze:
| 2026 | 2027 | 2028 | |
| Mitarbeiter mit Inkasso | € 65 | € 85 | € 100 |
| Mitarbeiter ohne Inkasso | € 45 | € 45 | € 50 |
Nach 2028 werden die Pauschalen jährlich indexiert. Die Pauschale ist bei Teilzeitanstellungen entsprechend zu aliquotieren.
Vorteil der Vereinheitlichung ist die Rechtssicherheit hinsichtlich der Lohnabgaben (keine Nachforderungen der ÖGK möglich). Es ist zu erwarten, dass die Interessensvertretungen anderer Branchen ebenfalls eine Einigung bei der Festsetzung von Trinkgeldpauschalen anstreben.
[1] § 3 Abs 1 Z 16a EStG
[2] § 44 Abs 3 ASVG
[3] Beschluss Nationalrat vom 16.10.2025, 79/BNR
Stand 19. November 2025 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)