UMSATZSTEUER│Steuerschuld kraft Rechnung nur zwischen Unternehmern
Der Rechnungsaussteller schuldet die Umsatzsteuer bei unrichtig überhöhtem Steuerausweis kraft Rechnungslegung. Dies gilt bei Ausstellung einer Rechnung von einem Unternehmer an einen Unternehmer. Eine Rechnungsberichtigung ist zulässig, jedoch wirkt diese nicht rückwirkend, sondern in jenem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt wird.
Wird hingegen die Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt, entsteht die Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt (Endverbraucher hat keinen Vorsteuerabzug). Somit ist keine Rechnungsberichtigung erforderlich. Die ursprüngliche Umsatzsteuervoranmeldung ist zu korrigieren, d.h. die zu viel entrichtete Umsatzsteuer zu berichtigen. Zu beachten ist, dass unter Umständen keine Berichtigung mehr möglich ist, wenn der Abgabenanspruch bereits verjährt ist oder die Umsatzsteuerbescheide rechtskräftig sind.
Wird ein Steuerbetrag (unberechtigt) gesondert ausgewiesen, obwohl der Rechnungssteller keine Lieferung oder sonstige Leistung ausführt oder nicht Unternehmer ist, so schuldet er diesen Betrag. Beispiele hierfür sind die Rechnungsausstellung durch Nichtunternehmer oder Scheinrechnungen. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall gesetzlich nicht verankert, jedoch gem Rechtsprechung des EuGH möglich, wenn kein Steuerschaden entstanden ist, also kein Vorsteuerabzug geltend gemacht bzw dieser vollständig berichtigt wurde.
Stand 19. November 2025 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)