UMSATZSTEUER│Zwingende E-Rechnungsstellung in Deutschland – was gilt in Österreich?
In Deutschland gilt ab 01.01.2025 die Pflicht, im B2B-Bereich elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format erstellen, empfangen und verarbeiten zu können.
In Österreich besteht derzeit nur im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen eine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen[1].
Allgemein ist die Ausstellung einer elektronischen Rechnung mit Zustimmung des Rechnungsempfängers in Österreich zulässig. Eine elektronische Rechnung wird nur anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet ist[2]. Die allgemeinen Rechnungsmerkmale müssen auch in der elektronischen Version erfüllt sein. Nach aktueller Rechtslage ist kein bestimmtes Format vorgesehen. Dies wird sich zukünftig ändern.
Laut dem ViDA-Maßnahmenpaket der EU[3] (VAT in the digital age) wird die E-Rechnung ab 01.07.2030 verpflichtend. In Österreich ist – anders als in Deutschland – bisher keine frühere Umsetzung vorgesehen.
Es empfiehlt sich rechtzeitig mit den Softwareanbietern Lösungen zu suchen, sodass bis 2030 die elektronische Rechnungsstellung im richtigen Format vorgenommen werden kann.
[1] § 5 Abs 2 IKT-Konsolidierungsgesetz
[2] § 11 Abs 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)
[3] Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11.03.2025, Abl L 2025/516 vom 25.03.2025
Stand 19. November 2025 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)